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   BayObLG, 06.10.2000 - 2Z BR 74/2000   

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https://dejure.org/2000,3126
BayObLG, 06.10.2000 - 2Z BR 74/2000 (https://dejure.org/2000,3126)
BayObLG, Entscheidung vom 06.10.2000 - 2Z BR 74/2000 (https://dejure.org/2000,3126)
BayObLG, Entscheidung vom 06. Oktober 2000 - 2Z BR 74/2000 (https://dejure.org/2000,3126)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Kanzlei Prof. Schweizer

    Leuchtreklame für Gewerbeeinheit als zustimmungsfreie bauliche Veränderung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Sofortige weitere Beschwerde; Wohnungseigentum; Gemeinschaftliches Eigentum; Leuchtreklame; Bauliche Veränderung; Ortsübliche Werbung; Angemessene Werbung; Gewerbe; Zustimmung

  • grundeigentum-verlag.de(Abodienst, Leitsatz frei)

    Wohnungseigentum; Reklame an Außenwand

  • Judicialis

    WEG § 14 Nr. 1; ; WEG § 22 Abs. 1

  • gaius.legal

    Leuchtreklame für Gewerbeeinheit als zustimmungsfreie bauliche Veränderung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    WEG § 14 Nr. 1, § 22 Abs. 1
    Erforderlichkeit der Zustimmung für Leuchtreklame am gemeinschaftlichen Eigentum

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

Verfahrensgang

  • AG München - 483 UR II 305/98
  • LG München I - 1 T 9791/00
  • BayObLG, 06.10.2000 - 2Z BR 74/2000

Papierfundstellen

  • NZM 2000, 1236
  • ZMR 2001, 123
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (3)

  • KG, 08.06.1994 - 24 W 5760/93

    Kann Eigentumswohnung als Architekturbüro genutzt werden?

    Auszug aus BayObLG, 06.10.2000 - 2Z BR 74/00
    Nicht nur das Teileigentum des Antragsgegners zu 2, sondern auch das Wohnungseigentum des Antragsgegners zu 1 darf nach der Gemeinschaftsordnung grundsätzlich ohne Einschränkung gewerblich genutzt werden (§ 2 Abs. 3 GO) Wird ein Wohnungs- oder Teileigentum in zulässiger Weise gewerblich, z.B. als Ladengeschäft genutzt, dann muss von den übrigen Wohnungseigentümern nicht nur diese Nutzung, sondern auch die Anbringung von Werbeanlagen zur ortsüblichen und angemessenen Werbung für das betriebene Gewerbe oder Ladengeschäft geduldet werden (BayObLG WE 1988, 18; KG NJW-RR 1995, 333; Bärmann/Merle WEG 8. Aufl. § 22 Rn. 210).
  • BayObLG, 10.05.1990 - BReg. 2 Z 26/90

    Anspruch auf Unterlassung baulicher Veränderungen wie der Errichtung eines

    Auszug aus BayObLG, 06.10.2000 - 2Z BR 74/00
    a) Ohne Rechtsfehler ist das Landgericht davon ausgegangen, dass es sich bei den von den Mietern des Antragsgegners zu 1 und 2 an der im gemeinschaftlichen Eigentum stehenden Außenwand des Vordergebäudes angebrachte Leuchtreklame als auf Dauer angelegten Veränderungen des gemeinschaftlichen Eigentums um bauliche Veränderungen handelt, die über eine ordnungsmäßige Instandhaltung und Instandsetzung des gemeinschaftlichen Eigentums hinausgehen und auch nicht der erstmaligen Herstellung eines ordnungsmäßigen Zustands dienen (vgl. BayObLGZ 1990, 120/122).
  • BayObLG, 29.09.1999 - 2Z BR 75/99

    Nachteilige Veränderung des optischen Gesamteindrucks einer Wohnanlage

    Auszug aus BayObLG, 06.10.2000 - 2Z BR 74/00
    Ob dies der Fall ist, liegt grundsätzlich auf dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung; diese kann vom Rechtsbeschwerdegericht nur eingeschränkt, nämlich nur auf Rechtsfehler hin nachgeprüft werden (BayObLG NZM 2000, 392).
  • OLG München, 13.12.2006 - 34 Wx 109/06

    Zustimmung sämtlicher Eigentümer zur Errichtung einer Mobilfunkanlage auf dem

    Wird ein Wohnungs- oder Teileigentum in zulässiger Weise gewerblich genutzt, dann muss von den übrigen Wohnungseigentümern nicht nur diese Nutzung, sondern auch die Anbringung von angemessenen und ortsüblichen Werbeanlagen für das Gewerbe oder Ladengeschäft unter Inanspruchnahme von gemeinschaftlichem Eigentum geduldet werden (BayObLG NZM 2000, 1236 f; 2002, 257 f).
  • OLG Köln, 31.05.2006 - 16 Wx 11/06

    Beleuchtete Reklametafel an Außenfassade einer Wohnungseigentumsanlage als

    Wird Sondereigentum in zulässiger Weise gewerblich genutzt, dann muss von den übrigen Wohnungseigentümern nicht nur diese Nutzung, sondern auch die Anbringung von Werbeanlagen zur ortsüblichen und angemessenen Werbung für das betreffende Gewerbe geduldet werden (BayObLG WuM 2000, 686; Bärmann/Pick/Merle a. a. O. § 22 Rdn. 241).
  • KG, 08.07.2002 - 24 W 344/01

    Abluftanlage für Gaststätte mit Vollküche; Anspruch auf Zustimmung

    e) Unabhängig davon weist der Senat darauf hin, dass der Einbau des Abluftrohres nicht mit Fällen zu vergleichen ist, in denen es um die Anbringung eines Praxisschildes für einen freiberuflich tätigen Wohnungseigentümer am Haus- und Wohnungseingang (vgl. Senat NJW-RR 1995, 333 = FGPrax 1995, 27 = WuM 1994, 494) oder um die Anbringung einer ortsüblichen Leuchtreklame für ein in zulässiger Weise in der Wohnanlage betriebenes Gewerbe (vgl. BayObLG NZM 2000, 1236 = ZMR 2001, 123 = ZWE 2001, 67 = GE 2000, 1629) geht.
  • BayObLG, 18.01.2001 - 2Z BR 64/00

    Aufstellung beweglicher Werbeträger auf einer Gemeinschaftsfläche

    Dem Bedürfnis der Gewerbetreibenden, in angemessener und ortsüblicher Weise zu werben (vgl. BayObLG WuM 2000, 686), wird in der Gemeinschaftsordnung dadurch Rechnung getragen, dass an sämtlichen Außenwänden der Gebäude und an dem zwischen den Häusern und dem Innenhof gelegenen Laubengang Sondernutzungsrechte eingeräumt sind, die zu Werbemaßnahmen verschiedenster Art berechtigen.
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